Gewerbesteuer vermeidbar? – Vermögensverwaltung

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen GmbH-Spezial

Gesellschaften, die nur aufgrund ihrer Rechtsform oder gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und/oder nutzen, können eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Relevant ist dies insbesondere für Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH. Diese werden dann ausschließlich mit 15 Prozent Körperschaftsteuer belastet.

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften wird nicht gewährt, wenn neben dem Grundstück auch sogenannte Betriebsvorrichtungen mit vermietet werden, das heißt Vorrichtungen, die unmittelbar der Ausführung eines Gewerbes dienen. Bei der Vermietung eines Hotels ist daher die Mitvermietung einer Bierkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für Theken- und Büffetanlagen gewerbesteuerlich schädlich. Dieses hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem aktuellen Urteil aus April 2019 festgestellt. In dem Urteilsfall vermietete eine GmbH ausschließlich ein einziges Hotel. Die Vermietung umfasste neben dem Grundstück und dem Gebäude auch eine Kühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Büffetanlagen. Von der Gesamtpacht entfiel lediglich ein Anteil von 1,14 Prozent auf diese Anlagen und Möbel. Dennoch entschied der BFH, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aufgrund der Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen nicht gewährt werden kann.

Der BFH betonte in seiner Entscheidung, dass die erweiterte Kürzung nur gewährt wird, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird. Zum Grundbesitz gehören der Grund und Boden sowie das Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht aber Betriebsvorrichtungen. Betriebsvorrichtungen sind Vorrichtungen, die zwar zivilrechtlich zum Grundstück gehören, mit denen aber unmittelbar ein Gewerbe ausgeübt wird. Dabei ist es unerheblich, dass vorliegend lediglich 1,14 Prozent der Mieteinnahmen auf die Betriebsvorrichtungen entfielen. Das Gesetz enthält nämlich keine Bagatellgrenze und auch die Finanzverwaltung hat keine Bagatellgrenze vorgesehen.

Unser Rat

Um die erweiterte Kürzung durch eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nicht zu gefährden, kann es ratsam sein, zwei Vermietungsgesellschaften zu gründen: Eine Gesellschaft vermietet ausschließlich das Grundstück einschließlich Gebäude und erhält so die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, während die andere Gesellschaft die Betriebsvorrichtungen vermietet und auch die Gewerbesteuer zahlen muss. Unschädlich für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung des Vermieters/Verpächters ist es selbstverständlich auch, wenn der Mieter die Betriebsvorrichtungen nicht mietet, sondern anschafft.

 

Bildnachweis: ©embeki / stock.adobe.com

 

Der LBV Unternehmensverbund

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!