Einkommensteuererklärungen für Rentner und Pensionäre vereinfacht

Stand:
Thematik: Einzelartikel der Journale

In den vergangenen Jahren sind die elektronischen Meldepf lichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut worden, so dass viele Informationen ohne Zutun der Steuerzahler direkt elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Dies gilt etwa für Rentenbezugsmitteilungen und Lohnsteuerbescheinigungen, also sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen. Die Einkünfte von Rentnern und Pensionären sind den Finanzämtern daher in der Regel lückenlos bekannt, sofern sie keine Nebeneinkünfte erzielen.

Seit 2018 können Rentner und Pensionäre in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen eine vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben – eine sogenannte „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“. Auf dem zweiseitigen Vordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.

Der Vordruck ist auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums eingestellt und kann auch direkt am PC ausgefüllt und dann als Papierausdruck unterschrieben an das zuständige Finanzamt übersandt werden. Wichtig: Die vereinfachte Erklärung kommt nur für Rentner und Pensionäre in Betracht, die keine Nebeneinkünfte z.B. aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.

 

Bildnachweis: ©kucherav / stock.adobe.com

 

Die SHBB/LBV-Gruppe

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!